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Mittwoch, 11. Juli 2012

Credit-Suisse-Skandal: Was das Finanzamt jetzt von Bermuda-Kunden wissen will

Tausende Steuerflüchtlinge haben über ein Steuersparmodell der Credit Suisse Milliarden am Fiskus vorbeigeschleust. Ihnen ist nun Post der Steuerfahndung mit unangenehmen Fragen ins Haus geflattert. Der Wortlaut.
Unangenehme Fragen des Finanzamts: Steuerflüchtlinge müssen Ermittlungen fürchten. Quelle: dpa
Unangenehme Fragen des Finanzamts: Steuerflüchtlinge müssen Ermittlungen fürchten. Quelle: dpa
Das Schreiben im Wortlaut:

"Auslandsanlagen bei Banken/Versicherungsgesellschaften in der Schweiz und den Bermudas Islands

Sehr geehrter

derzeit finden Überprüfungen von Kapitalanlagen/Versicherungsverträgen im Ausland durch die Steuerfahndungsstellen statt.

Der hiesigen Dienststelle liegt auch bezüglich Ihrer Person Kontrollmaterial zur weiteren Prüfung vor. Hiernach kommen Sie als möglicher Auslandsanleger in Betracht.

Die Steuerfahndungsstelle prüft den Sachverhalt gem. § 208 (1) Satz 1 Nr. 3 AO.
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In diesem Zusammenhang bitte ich Sie um Stellungnahme, in welchem Umfang Sie Geldanlagen im Ausland, insbesondere in der Schweiz und den Bermudas Islands, getätigt haben und wie diese Anlagen und die Erträge (z.B. Zinsen, Dividenden etc.) und die Gewinne aus Wertpapieran- und -verkäufen aus diesen Anlagen in der Vergangenheit versteuert worden sind. Auch die bereits von Ihnen versteuerten Kapitalerträge/Gewinne aus Wertpapierverkäufen innerhalb der Spekulationsfrist bitte ich Sie nach in - und ausländischen Bankinstituten aufzugliedern.
Ich darf Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie nach den Bestimmungen der §§ 90 ff Abgabenordnung (AO) zur Mitwirkung bei der Ermittlung Ihrer steuerlichen Verhältnisse - insbesondere bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs 2 AO - und zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung aller steuerlich erheblichen Tatsachen verpflichtet sind. Bei fehlender Mitwirkung darf das Finanzamt für Sie nachteilige Folgen ziehen und die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Auch könnte das Finanzamt im Falle der Verweigerung einer Mitwirkung durch Zwangsmaßnahmen wie etwa Zwangsgeld herbeiführen. Hierbei sind Zwangsmittel dann nicht zulässig, wenn sich ein Steuerpflichtiger bei der verlangten Angabe einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit bezichtigen würde.
Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie um folgende Angaben:
1. In welcher Art und Höhe haben Sie in den letzten 12 Jahren Geldanlagen/Versicherungen im In -und Ausland getätigt und wie sind diese Anlagen bisher steuerlich behandelt worden?
2. Wie hoch waren die Kapitalerträge/Gewinne aus Wertpapierverkäufen innerhalb der Spekulationsfrist aus diesen Anlagen und wie sind diese bisher steuerlich behandelt worden?
3. Aus welchen Einkünften stammt die Anlagesumme und wie ist dieser Betrag bis zum Transfer ins Ausland einschließlich der Kapitalerträge/Spekulationsgewinne behandelt worden?
Ihrer Antwort sehe ich innerhalb der nächsten 4 Wochen nach Eingang dieses Schreibens entgegen.

Mit freundlichen Grüßen"

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